Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Wann beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Nach Ablauf der Wartezeit.

Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen.

Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsunfähigkeit 
Die IV unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit:

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt.

Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.


Ende Inhaltsbereich


Aktuell

65 Jahre AHV.
Von allen. Für jeden.
Seit 1948.
Besuchen Sie unsere neue Jubiläumswebseite.

Gehen zu

Dokumentation

Weitere Informationen

Möchten Sie über neue Dokumente und Informationen benachrichtigt werden? Schreiben Sie sich jetzt ein für den Newsletter ahv-iv.info.


AHV - IV
 | Rechtliche Grundlagen
http://www.ahv-iv.info/iv/00132/00258/index.html?lang=de