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Die Versicherten haben die Pflicht zur Selbsteingliederung.
Versicherte Personen müssen alles ihnen Zumutbare vorkehren, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Alle jene Massnahmen gelten als zumutbar, die dem
Gesundheitszustand angemessen sind.
Von den Versicherten wird erwartet, dass sie sich aktiv an der Umsetzung aller zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (wie Massnahmen beruflicher Art oder medizinische Behandlungen) beteiligen, damit der bestehende Arbeitsplatz erhalten bleibt, eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt oder eine anderweitige Eingliederung ins Berufsleben stattfinden kann.
Sie haben die IV-Stellen beim Einholen der notwendigen Unterlagen zu unterstützen und erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen
Situation zu melden.
Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
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