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Die Meldung.
Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden sind, soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. Die IV kann präventiv tätig werden.
Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Das Formular Meldeverfahren kann bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie unter www.ahv-iv.info bezogen werden.
Meldeberechtigt sind:
Die Meldung kann eingereicht werden, wenn die versicherte Person während mindestens 30 Tagen gesundheitsbedingt arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholt Absenzen aufweist und die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens besteht. Die versicherte Person ist vorgängig über die Meldung zu informieren.
Die IV-Stelle klärt ab, ob sie tatsächlich zuständig ist und entscheidet, ob eine Anmeldung für IV-Leistungen sinnvoll ist.
Die Anmeldung.
Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Das amtliche Anmeldeformular kann bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie unter www.ahv-iv.info bezogen werden.
Einen Anspruch anmelden können:
Die versicherte Person muss die Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterschreiben. Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, wenn der Gesundheitsschaden Leistungen der IV auslösen kann. Eine verspätete Anmeldung kann einen Verlust von Leistungen zur Folge haben.
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