Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

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Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • von der Mutter
    • via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
    • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
  • vom Arbeitgeber
    • sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
  • von den Angehörigen
    • wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn sowie
  • den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.


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AHV - IV
 | Rechtliche Grundlagen
http://www.ahv-iv.info/eo_mse/00200/00215/index.html?lang=de