Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

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Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Dienst leistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an:

  • die Arbeitgebenden, wenn sie Arbeitnehmende oder Lehrlinge sind. Bei mehreren Arbeitgebenden leitet man die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man die Lohnbescheinigungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Die Original-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen sind an die AHV-Ausgleichskasse einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmende und selbständig erwerbend sind. Von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeberist eine Lohnbescheinigung einzuverlangen;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie arbeitslos sind. Wenn die letzte Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert, ist die EO-Anmeldung an die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angabe der letzten Arbeitgeberin bzw. des letzten Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie während des Studiums erwerbstätig sind (Werkstudentinnen und -studenten);
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt, wenn sie nichterwerbstätige Studierende sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind;
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle an ihrem Wohnort, wenn sie nicht erwerbstätig und nicht AHV-beitragspflichtig sind;
  • die Schweizerische AHV-Ausgleichskasse, 1211 Genf 2, wenn sie Auslandschweizerinnen oder -schweizer sind. 

Damit die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen kann, werden Dienst leistende Personen gebeten, die EO-Anmeldung rasch auszufüllen und weiterzuleiten.

Ohne EO-Anmeldung wird keine Entschädigung entrichtet. Ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse, unter Vorlage des Dienstbüchleins oder des Ausweises über die Kaderbildung von Jugend + Sport, ein Ersatzformular aus.

Die Arbeitgebenden bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der Dienst leistenden Person und leiten sie unverzüglich an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter, damit die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen kann.

Für die Geltendmachung der Kinderzulage für aussereheliche Kinder sowie für Pflegekinder, und der Betriebszulage für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft, muss die Dienst leistende Person Ergänzungsblätter ausfüllen, die bei der Rechnungsführerin bzw. beim Rechnungsführer oder bei ihrer AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen bezogen werden können.

Die Zulage für Betreuungskosten ist mit einem separaten Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.

Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.


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