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Dienst leistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an:
Damit die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen kann, werden Dienst leistende Personen gebeten, die EO-Anmeldung rasch auszufüllen und weiterzuleiten.
Ohne EO-Anmeldung wird keine Entschädigung entrichtet. Ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse, unter Vorlage des Dienstbüchleins oder des Ausweises über die Kaderbildung von Jugend + Sport, ein Ersatzformular aus.
Die Arbeitgebenden bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der Dienst leistenden Person und leiten sie unverzüglich an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter, damit die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen kann.
Für die Geltendmachung der Kinderzulage für aussereheliche Kinder sowie für Pflegekinder, und der Betriebszulage für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft, muss die Dienst leistende Person Ergänzungsblätter ausfüllen, die bei der Rechnungsführerin bzw. beim Rechnungsführer oder bei ihrer AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen bezogen werden können.
Die Zulage für Betreuungskosten ist mit einem separaten Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.
Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.
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